Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Formblätter für Ihren BAföG-Antrag beginnen,
beachten Sie bitte die Hilfe zu dieser Webseite, die wichtige Tipps und Infos für Sie enthält.
Welches Amt für Ausbildungsförderung ist für meinen Antrag zuständig ?
- Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig,
in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
- Trifft Punkt 1 nicht zu, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig,
in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden ihren ständigen Wohnsitz haben.
Trifft allerdings eine der folgenden Ausnahmen zu, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig,
in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat:
- Der Auszubildende ist oder war verheiratet.
- Die Eltern des Auszubildenden sind verstorben.
- Den Eltern des Auszubildenden steht keine elterliche Sorge zu.
- Beim Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden stand dessen Eltern die elterliche Sorge nicht zu.
- Die Eltern des Auszubildenden haben ihren ständigen Wohnsitz in getrennten Landkreisen
- Kein Elternteil hat einen Wohnsitz im Inland
- Der Auszubildende besucht eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte
- Der Auszubildende erhält Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen.
Sobald der unterschriebene Antrag und die geforderten Unterlagen bei Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingehen, ist Ihr BAföG beantragt. Das Datum des Posteinganges gilt als Antragsdatum.